Freitag, 25. September 2015

99,99 Prozent

99,99 Prozent von Merkels Asylforderern haben illegal die Grenze nach Deutschland passiert, was einen Straftatbestand darstellt, der offenbar nicht mehr verfolgt wird. Sie haben außerdem keinen Anspruch auf Asyl, wie man einer entsprechenden Feststellung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen kann: „Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im einzelnen bekannt ist“. Dazu gibt es auch entsprechende Urteile aus 2001: Da der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen auf dem Landweg und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat eingereist ist, kann er sich nach Art. 16a Abs. 2 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen. … und 2002: Eine Verletzung des Asylgrundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG scheidet gemäß Art. 16a Abs. 2 GG bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen auf dem Landweg und damit zwingend über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen